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   VGH Bayern, 28.05.2009 - 2 B 08.1971   

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VGH Bayern, 28.05.2009 - 2 B 08.1971 (https://dejure.org/2009,25672)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 B 08.1971 (https://dejure.org/2009,25672)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 2 B 08.1971 (https://dejure.org/2009,25672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsklage; denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Denkmalbegriff; Jugendstilvilla; 1978/1979 errichteter Anbau; "Gesamtdenkmal" (verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 793
  • DÖV 2009, 870
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2009 - 2 B 08.1971
    Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass - erstens - die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, - zweitens - nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, - drittens - ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und - viertens - ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG vom 28.4.1999 BVerwGE 109, 74/76; vom 27.3.1998 BVerwGE 106, 295/296).

    Davon kann hier nicht gesprochen werden, zumal an die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Entschädigungsprozesses hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG vom 27.3.1998 BVerwGE 106, 295/301 f.).

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2009 - 2 B 08.1971
    Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass - erstens - die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, - zweitens - nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, - drittens - ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und - viertens - ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG vom 28.4.1999 BVerwGE 109, 74/76; vom 27.3.1998 BVerwGE 106, 295/296).

    Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse insoweit nur verneint werden, wenn der beabsichtigte Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerwG vom 28.4.1999 BVerwGE 109, 74/77 f.).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2009 - 2 B 08.1971
    Der Holzpavillon stellt zwar für sich genommen kein Baudenkmal im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG dar, da er keine bauliche Anlage aus "vergangener Zeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist; dazu wäre erforderlich, dass das Gebäude einer abgeschlossenen, historisch gewordenen Epoche zuzurechnen ist (vgl. BayVGH v. 10.6.2008 BayVBl 2008, 669).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.08.2012 - 2 L 6/10

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagung einer immissionsschutzrechtlichen

    So hat auch der BayVGH in dem der genannten Entscheidung des OLG München vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Zivilprozesses verneint (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.05.2009 - 2 B 08.1971 -, NVwZ-RR 2009, 793, RdNr. 29 in Juris).
  • VGH Bayern, 05.01.2022 - 11 ZB 21.2153

    "Zureichender Grund" für die Verzögerung durch Einholung eines

    Es kann offenbleiben, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage, die im Falle eines Verpflichtungs- oder Untätigkeitsbegehrens nur zulässig ist, wenn auch die ursprüngliche Klage zulässig war (vgl. BVerwG, U.v. 228.4.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 5.7.2017 - 7 A 197/15 - BauR 2018, 82 = juris Rn. 35 f.; OVG RP, U.v. 8.3.2012 - 1 A 10803/11 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 28.5.2009 - 2 B 08.1971 - BayVBl 2010, 110 = juris Rn. 24), mangels Ablaufs der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO oder wegen Bestehens eines zureichenden Grunds im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO unzulässig oder unbegründet war.
  • VG München, 28.07.2014 - M 8 K 13.2937

    Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum

    1.3 Das weiter erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist im Hinblick auf die Geltendmachung von möglichen Schadenersatzansprüchen gegeben (vgl. BayVGH U. v. 28.05.2009 - 2 B 08.1971 - juris Rn. 29).

    Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass das berechtigte Interesse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin nur verneint werden darf, wenn der beabsichtigte Schadenersatzprozess offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BayVGH U. v. 28.05.2009 - 2 B 08.1971 - juris Rn. 29).

  • VG München, 16.10.2017 - M 8 K 15.1186

    Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes

    Die Beseitigung dieser baulichen Anlage führt vielmehr dazu, dass das Einzelbaudenkmal besser wahrnehmbar ist; der Denkmalwert wird somit nicht geschmälert, sondern vergrößert (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2009 - 2 B 08.1971 - juris Rn. 34; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 50).
  • VG München, 20.07.2015 - M 8 K 14.3265

    Verlust der Denkmaleigenschaft durch Umbau eines Gebäudes

    Eine derartige "begleitende oder nacheilende" Qualifizierung solcher Bauwerke als Baudenkmäler entspricht nicht der in der Bayerischen Verfassung (Art. 141 Abs. 2 BV) verankerten originären Aufgabe des Denkmalschutzes, die, auf die kürzest mögliche Formel gebracht, lautet: "Lebendigerhaltung des historischen Erbes" (vgl. BayVGH, U. v. 28.05.2009 - 2 B 08.1971 - juris, Rn. 31; Eberl in Eberl/Martin/Greipl, Bayer. DSchG, 6. Aufl. 2007, Einleitung Rn. 1).
  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 1 B 06.517

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sachbescheidungsinteresse

    Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG vom 27.3.1998 DVBl 1998, 896; vom 28.4.1999 DVBl 1999, 1291; vom 30.6.2004 DVBl 2004, 1294; BayVGH vom 30.3.2009 - 1 B 05.616 - juris; vom 28.5.2009 - 2 B 08.1971 - juris).
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG vom 27.3.1998 DVBl 1998, 896; vom 28.4.1999 DVBl 1999, 1291; vom 30.6.2004 DVBl 2004, 1294; BayVGH vom 30.3.2009 - 1 B 05.616 - juris; vom 28.5.2009 - 2 B 08.1971 - juris).
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG vom 27.3.1998 DVBl 1998, 896; vom 28.4.1999 DVBl 1999, 1291; vom 30.6.2004 DVBl 2004, 1294; BayVGH vom 30.3.2009 - 1 B 05.616 - juris; vom 28.5.2009 - 2 B 08.1971 - juris).
  • VG München, 22.09.2016 - M 17 K 15.5180

    Beihilferecht der Beamten - Herausgabe von Rechnungsbelegen

    Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war, nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1999 - 4 C 4/98 - BVerwGE 109, 74-80 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 28.5.2009 - 2 B 08.1971 - juris Rn. 24; vgl. zur Untätigkeitsklage OVG NW, U.v. 03.07.1996 - 11 A 2725/93 - juris Rn. 5f.; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 675).
  • VG Augsburg, 11.03.2010 - Au 5 K 09.271

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse;

    Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Umstellung eines Verpflichtungsantrages auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bzw. der Erweiterung der Verpflichtungsklage um einen hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO neben den Anforderungen, dass die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen sein muss, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis bestehen muss und ein Feststellungsinteresse vorliegen muss, ausdrücklich auch als Voraussetzung nennt, dass das erledigende Ereignis "nach Rechtshängigkeit" der Klage eingetreten ist (BayVGH vom 21.7.2009 Az. 1 B 06.517; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 1 B 06.500, jeweils unter Hinweis auf BayVGH vom 30.3.2009 Az. 1 B 05.616 und BayVGH vom 28.5.2009 Az. 2 B 08.1971).
  • VG München, 23.06.2016 - M 17 K 14.2634

    Umstellung einer Verpflichtungsklage auf Auskunftserteilung nach dem IFG in eine

  • VGH Bayern, 30.07.2009 - 1 B 09.610

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erforderlichkeit und Bestimmtheit der

  • VG München, 08.05.2017 - M 8 K 15.5512

    Umbau eines denkmalgeschützten Hauses durch Teilabriss eines Anbaus

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